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§ 6
Heiße Oberflächen

(1) Heiße Oberflächen von Verfahrenseinrichtungen oder ihren Zu- und Abführungsleitungen müssen so beschaffen oder verlegt sein, daß Explosivstoffe nicht über ihre zulässige thermische Belastbarkeit erwärmt werden können.

(2) Bestehen Zweifel über die zulässige thermische Belastbarkeit von Explosivstoffen, hat der Unternehmer bei einem anerkannten Prüfinstitut ein Gutachten erstellen zu lassen, aus dem hervorgeht, ob die durch heiße Oberflächen auftretende thermische Belastung unbedenklich ist. DA

DA zu § 6 Abs. 2:

Anerkannte Prüfinstitute sind z. B.

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin,

Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
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Von Dr. Michael Au
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