§ 7
Einrichtungen für das Arbeiten mit Lösemitteln
(1) Beim Herstellen von Treibladungspulvern müssen Konzentrationen von Lösemitteln in der Luft am Arbeitsplatz, durch die Versicherte gefährdet werden können, durch geeignete Einrichtungen verhindert sein. DA
(2) An Lösungsmittelrückgewinnungsanlagen müssen die Absaugleitungen mit Abscheidern für Treibladungspulverteilchen und mit Flammenrückschlagsicherungen ausgerüstet sein. Gebläse müssen reingasseitig installiert oder in entsprechender Schutzart ausgeführt sein.
(3) In Absaugleitungen für Lösemittelrückgewinnung müssen Anzeigeeinrichtungen zur Überwachung der Druckverhältnisse vorhanden sein.
DA zu § 7 Abs. 1:
Geeignete Einrichtungen sind z. B.
| – | geschlossene Apparaturen, |
| – | Absaugeinrichtungen. |
Siehe auch §§ 44 und 45 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen", TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz" und TRGS 900 "MAK-Werte" (ZH 1/401).
Zum Vermeiden des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung — Explosionsschutz-Richtlinien — (EX-RL)" (ZH 1/10).




