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B. Besondere Bestimmungen

§ 8
Abstellen und Bereithalten sprengölhaltiger Vorprodukte

Räume, in denen Pulvervorkonzentrat, Pulverrohmasse oder Pulvermischungen, die Nitroglycerin enthalten, bereitgehalten oder abgestellt werden, müssen so ausgerüstet sein, daß eine Temperatur von + 10 °C, bei Verwendung anderer flüssiger Salpetersäureester von + 3 °C nicht unterschritten werden kann. DA

DA zu § 8:

Abstellen und Bereithalten siehe § 2 Nr. 2 und 10 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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