B. Besondere Bestimmungen
§ 8
Abstellen und Bereithalten sprengölhaltiger Vorprodukte
Räume, in denen Pulvervorkonzentrat, Pulverrohmasse oder Pulvermischungen, die Nitroglycerin enthalten, bereitgehalten oder abgestellt werden, müssen so ausgerüstet sein, daß eine Temperatur von + 10 °C, bei Verwendung anderer flüssiger Salpetersäureester von + 3 °C nicht unterschritten werden kann. DA
DA zu § 8:
Abstellen und Bereithalten siehe § 2 Nr. 2 und 10 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




