§ 9
Entwässern von Pulverrohmasse
Einrichtungen für das Entwässern von Pulverrohmasse mittels Warmluft müssen so beschaffen sein, daß die Temperatur der Pulverrohmasse 45 °C nicht übersteigen kann. DA
DA zu § 9:
Anforderungen an Trockenräume oder -einrichtungen siehe § 17.




