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§ 9
Entwässern von Pulverrohmasse

Einrichtungen für das Entwässern von Pulverrohmasse mittels Warmluft müssen so beschaffen sein, daß die Temperatur der Pulverrohmasse 45 °C nicht übersteigen kann. DA

DA zu § 9:

Anforderungen an Trockenräume oder -einrichtungen siehe § 17.

 


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