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I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen feste einheitliche Sprengstoffe mittels Nitrierverfahren hergestellt, sie verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden. DA

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das

1.Herstellen von Sprengschnüren, DA
2.Herstellen von Munition, DA
3.Herstellen von Nitrocellulose,
4.Aufbewahren der in Absatz 1 genannten Sprengstoffe sowie explosionsgefährlicher Rohstoffe, Vor- und Zwischenprodukte, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt, DA
5.Lagern von Ammoniumnitrat. DA

DA zu § 1 Abs. 1:

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a). Die UVV "Feste einheitliche Sprengstoffe"(VBG 55e) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche, besondere Bestimmungen; sie gilt auch für Ladungen aus festen einheitlichen Sprengstoffen, soweit deren Herstellung mit dem Herstellen von festen einheitlichen Sprengstoffen unmittelbar im Zusammenhang steht.

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe UVV "Pulverzündschnüre und Sprengschnüre" (VBG 55j).

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Siehe UVV "Munition" (VBG 55m).

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 4:

Siehe § 2 Nr. 5 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 5:

Hierfür gilt Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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