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§ 10
Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen
für Sprengstoffe

(1) Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sich in ihnen keine Sprengstoffe ansammeln oder ausscheiden können.

(2) Förderleitungen müssen ausreichendes und gleichmäßiges Gefälle sowie Sicherheit gegen Durchbiegen aufweisen. Die Anzahl der Flanschverbindungen ist gering zu halten. Erforderlichenfalls müssen Förderleitungen und Absperreinrichtungen beheizbar sein.

(3) Förderleitungen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Dichtheit gewährleistet ist.

(4) Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen müssen zugänglich sein.

(5) Pumpen zum Fördern von explosionsfähigen Schmelzen, Lösungen oder Suspensionen müssen so beschaffen sein, daß eine gefährliche Beanspruchung des Stoffes verhindert ist.

(6) Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß ein stoßartiges Öffnen und Schließen verhindert ist. Äußerlich muß an ihnen erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

 


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