C. Besondere Bestimmungen für das Herstellen und Verarbeiten der Sprengstoffe
§ 11
Nitrieren
(1) Können beim Nitrieren gefährliche Zustände auftreten, müssen ausreichend dimensionierte Einrichtungen vorhanden sein, durch die das Nitriergemisch in einen ungefährlichen Zustand überführt werden kann. DA
(2) Nitrierapparate müssen mit Rühreinrichtungen ausgerüstet sein, deren Drehbewegung erkennbar sein muß. Kann durch Ausfall der Rühreinrichtung ein gefährlicher Zustand eintreten, muß der Nitrierapparat über eine Einrichtung zum Aufrechterhalten einer ausreichenden Durchmischung verfügen. DA
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Rühreinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Art des Nitrierverfahrens Phasentrennungen verhindert sind und gefahrbringende Wärmemengen sicher abgeführt werden können. DA
(4) Nitrierapparate müssen mit Entlüftungsrohren ausgerüstet sein, durch die die entstehenden Dämpfe und Gase gefahrlos abgeführt und beseitigt werden können.
(5) Nitrierapparate müssen mit Überfüllsicherungen ausgerüstet sein. DA
(6) Bei diskontinuierlichen Nitrierverfahren mit Salpetersäurezulauf in den zu nitrierenden Stoff oder umgekehrt müssen Einrichtungen zum schnellen Unterbrechen der Säurezugabe oder des zu nitrierenden Stoffes vorhanden sein.
(7) Bei kontinuierlicher Verfahrensweise müssen die Zugangsströme der Rohstoffe verfahrensabhängig gekoppelt sein.
DA zu § 11 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. ein Behälter mit einer ausreichenden Menge Verdünnungsmittel vorhanden ist, das dem Nitriergemisch zugeführt oder in die das Nitriergemisch abgelassen werden kann.
DA zu § 11 Abs. 2 Satz 2:
Ein gefährlicher Zustand kann sich z. B. durch Phasentrennung, Wärmestau ergeben.
Einrichtungen zum Aufrechterhalten der Durchmischung sind z. B. ein zweiter Rührer, unabhängige Antriebe bzw. Antriebsenergien.
Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn der Inhalt des Nitrierapparates in einen mit einer Rühreinrichtung versehenen Behälter abgelassen werden kann.
DA zu § 11 Abs. 3:
Apparate ohne Rühreinrichtung können z. B. Injektoren, Rohr- oder Schlaufenreaktoren, Behälter für Nachreaktionen sein.
DA zu § 11 Abs. 5:
Als Überfüllsicherung kann z. B. ein Überlauf dienen.




