§ 13
Aufarbeiten der Abfallsäure
(1) Für das Aufarbeiten der Abfallsäure in Gebäuden nach § 4 Abs.1 Nr.1 müssen getrennte Räume vorhanden sein.
(2) Anlagen zum Aufarbeiten der Abfallsäure müssen mit Einrichtungen zum Abtrennen ungelöster Sprengstoffe ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn ein Ausscheiden des Sprengstoffes verhindert ist.




