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§ 13
Aufarbeiten der Abfallsäure

(1) Für das Aufarbeiten der Abfallsäure in Gebäuden nach § 4 Abs.1 Nr.1 müssen getrennte Räume vorhanden sein.

(2) Anlagen zum Aufarbeiten der Abfallsäure müssen mit Einrichtungen zum Abtrennen ungelöster Sprengstoffe ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn ein Ausscheiden des Sprengstoffes verhindert ist.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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