§ 14
Umkristallisieren der Sprengstoffe aus organischen
Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel
(1) Einrichtungen zum Umkristallisieren der Sprengstoffe und zum Wiedergewinnen der dabei verwendeten Lösemittel dürfen in einem Raum errichtet sein.
(2) Für das Wiedergewinnen der Lösemittel müssen getrennte Einrichtungen vorhanden sein. DA
(3) Räume, in denen aus organischen Lösemitteln umkristallisiert wird oder in denen organische Lösemittel wiedergewonnen werden, müssen lüftungstechnisch und installationsmäßig so ausgelegt sein, daß eine gefährliche Beeinflussung aus benachbarten Bereichen nicht eintreten kann. DA
(4) In Räumen nach Absatz 1 müssen mindestens zwei Fluchttüren vorhanden sein. Bei Gebäuden oder Räumen in Ausblasebauart ist eine Fluchttür ausreichend, wenn sie als Teil der Ausblasewand im Verhältnis zur Raumgröße einen wesentlichen Teil einnimmt und von allen Stellen des Raumes leicht erreichbar ist.
(5) Räume nach Absatz 1 müssen mit einer Wasserüberflutungsanlage oder einer anderen geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sein. Die Feuerlöscheinrichtung muß im Brandfall selbsttätig auslösen und zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.
DA zu § 14 Abs. 2:
Siehe § 30 Abs. 3 und 4.
DA zu § 14 Abs. 3:
Benachbarte Bereiche sind z. B. andere Betriebseinrichtungen im gleichen Raum, in angrenzenden Räumen, Gebäuden oder auf Freiplätzen.




