§ 15
Trocknen
(1) Trockeneinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Sprengstoffe nicht unzulässig erwärmt werden können.
(2) Trockeneinrichtungen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei Entzündung von Sprengstoffen durch Abführen der Brandgase den Aufbau eines Überdruckes verhindern.
(3) Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, müssen so beschaffen sein, daß ein Aufwirbeln des Sprengstoffes durch den Gasstrom verhindert ist. Dies gilt auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.
(4) Trockeneinrichtungen müssen mit Einrichtungen zum Niederschlagen von Sprengstoffstaub und -sublimat aus der Abluft ausgerüstet sein.
(5) Bei Trockeneinrichtungen, die mit einem Kondensatabscheider betrieben werden, muß das Kondensat so über einen Absetzbehälter geführt sein, daß Sprengstoffstaub und -sublimat zurückgehalten werden.




