§ 16
Mahlen
(1) Für das gleichzeitige Mahlen verschiedener Sprengstoffe müssen getrennte Räume vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn ein unbeabsichtigtes Vermischen durch Einrichtungen verhindert ist. DA
(2) Mahleinrichtungen müssen mit Einrichtungen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen ausgerüstet sein. DA
(3) Zum Aussondern von Fremdkörpern müssen vor Mahlanlagen Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.
DA zu § 16 Abs. 1 Satz 2:
Solche Einrichtungen sind z. B. Zwischenwände.
DA zu § 16 Abs. 2:
Siehe § 26 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) und "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).




