pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 17
Schmelzen, Mischen und Gießen

(1) Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) darf das Einzelgebäude nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 für die getrennte Aufstellung der Schmelz-, Misch- und Gießkessel mehrere Stockwerke haben. Der Schmelzraum muß dann jedoch so ausgeführt sein, daß im Falle einer Explosion keine schweren Wurfstücke zu erwarten sind.

(2) In Gießräumen müssen Fußböden so beschaffen sein, daß sie mit Gefälle nach einer Abflußstelle hin versehen sind.

(3) Werden für das Schmelzen, Mischen und Gießen getrennte Kessel verwendet, müssen zur Vermeidung einer Brandübertragung die Räume für das Schmelzen, Mischen und Gießen sowie die Kessel untereinander durch feuerhemmende Wände und Decken getrennt sein, oder eine Brandübertragung muß durch selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen verhindert sein, letztere zusätzlich zu den Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 10. DA

(4) Schmelz-, Misch- und Gießkessel dürfen nur durch kurze und geradlinig geführte Förderleitungen unmittelbar miteinander verbunden sein.

(5) Einbauten in Kesseln dürfen keine toten Winkel bilden.

(6) Abflußrohre für Sprengstoffe müssen an der tiefsten Stelle von Schmelz-, Misch- und Gießkesseln liegen. Sie müssen abnehmbar und leicht zu reinigen sein.

(7) Kessel für das Herstellen von Sprengstoff-Suspensionen müssen mit einem freihängenden mechanischen Rührwerk versehen sein. Rührflügel müssen einen solchen Abstand von der Kesselwand und den Einbauten haben, daß eine Berührung ausgeschlossen ist.

(8) Sofern Dämpfe oder Stäube aus den Kesseln entweichen können, müssen Absaugeinrichtungen mit Abscheider vorhanden sein.

(9) Die Absaugrohre der einzelnen Kessel dürfen nicht miteinander in Verbindung stehen und müssen leicht zu reinigen sein.

(10) Schmelz-, Misch- und Gießkessel müssen mit einer Wasserüberflutungsanlage oder einer anderen geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sein. Diese müssen im Brandfall selbsttätig auslösen und zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können. DA

DA zu § 17 Abs. 3:

Die Forderung hinsichtlich feuerhemmender Decken und Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.

DA zu § 17 Abs. 10:

Die Forderung des selbsttätigen Auslösens der Feuerlöscheinrichtung ist erfüllt, wenn die Auslösung

bei Überhöhung der Temperatur der Schmelze oder bei Überhöhung der Temperatur im Luftraum über der Schmelze
oder
durch Flammenwächter

erfolgt.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag