§ 18
Pressen
(1) Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) dürfen Vorratsbehälter mit Sprengstoff zur Beschickung von Pressen in einem besonderen Obergeschoß aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke gegen Pressenexplosionen widerstandsfähig ist und Zwischenwände zwischen den Sprengstoffvorratsbehältern eine Brandübertragung verhindern. Für eine ausreichende Druckentlastung durch Ausblaseflächen muß gesorgt sein.
(2) Pressen dürfen nur in dafür bestimmten, in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung gebauten Räumen oder Boxen aufgestellt sein.
(3) Trennwände zu Füllräumen in Pressengebäuden dürfen mit Durchreich- oder Durchfahröffnungen mit gegen Explosionseinwirkungen widerstandsfähigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Verschlüsse müssen mit der Steuerung des Preßvorganges so gekoppelt sein, daß dieser erst eingeleitet werden kann, wenn alle Öffnungen verschlossen sind. Die Verschlüsse dürfen sich erst wieder öffnen lassen, nachdem der Preß- und Ausstoßvorgang abgeschlossen ist.
(4) Enthalten Pressengebäude mehrere Füllräume, müssen ihre Trennwände der Sprengstoffmenge entsprechend widerstandsfähig ausgeführt sein.
(5) Enthalten Pressengebäude Füllräume mit ständigen Arbeitsplätzen, müssen diese durch Widerstandswände von den Pressenräumen abgetrennt sein.
(6) Der Zugang zu den Ausblaseseiten der Pressengebäude muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein. DA
(7) Bei hydraulischen Pressen mit zentraler Druckwasser- oder Ölversorgung muß die Pumpenanlage in einem getrennten Raum aufgestellt sein.
DA zu § 18:
Zu den Pressen gehören auch die Extruder.
DA zu § 18 Abs. 6:
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Schranken, Warnleuchten. Auch Kontaktschalter, die die Presse stillsetzen, haben sich bewährt.




