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§ 19
Zerkleinern von gegossenen oder gepreßten Sprengstoffen zwecks Weiterverarbeiten

Anlagen zum maschinellen Zerkleinern müssen so aufgestellt und eingerichtet sein, daß eine Explosionsübertragung auf andere Räume verhindert ist.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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