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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1.Feste einheitliche Sprengstoffe feste chemische Verbindungen sowie einheitliche Mischungen dieser Verbindungen miteinander oder mit anderen festen oder flüssigen Stoffen - ausgenommen flüssige organische Nitrate. Hierzu gehören auch feste Salpetersäureester, die der Herstellung von Arzneimittelzubereitungen dienen, DA
2.Einheitliche Mischungen homogene Mischungen, die durch mechanische Trennverfahren nicht zu trennen sind,
3.Nitrieren eine chemische Umsetzung unter Verwendung von Salpetersäure oder Salpetersäure in Mischungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Wasser oder Schwefelsäure. Hierzu gehören auch die Salpetersäureester- und Nitraminbildung,
4.Pressen die Formgebung von Explosivstoffen mit einem Druck größer als 10 MPa, DA
5.Verfahrenseinrichtungen alle Einrichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Herstellen, Ver- oder Bearbeiten der Sprengstoffe verwendet werden,
6.Verpacken das Einfüllen der Sprengstoffe und das Einpacken der Gegenstände in die Innenverpackung, das Verschließen der Innenverpackung, das Einsetzen der Innenverpackung in die Außenverpackung, das Verschließen der Außenverpackung, das Kennzeichnen und das Palettieren, DA
7.Vor-, Zwischen- und Abfallprodukte, soweit explosionsgefährlich, den Sprengstoffen gleichgestellt.

DA zu § 2 Nr. 1:

Die wichtigsten Sprengstoffe dieser Stoffklasse sind im Anhang 1 beispielhaft aufgelistet.

DA zu § 2 Nr. 4:

Verdichten mit kleineren Drücken als 10 MPa (100 bar) gilt als Andrücken.

DA zu § 2 Nr. 6:

Das Patronieren von Sprengstoffen und das Füllen von Gegenständen gehören nicht zum Verpacken. Die Außenverpackung ist in der Regel die zugelassene Versandverpackung.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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