§ 20
Sieben
(1) Beim Sieben von Sprengstoffen muß die Bildung gefährlicher Staubablagerungen durch Einrichtungen verhindert sein. DA
(2) Für das gleichzeitige Sieben verschiedener Sprengstoffe müssen getrennte Räume vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn ein unbeabsichtigtes Vermischen durch Einrichtungen verhindert ist. DA
(3) Absaugungen verschiedener Siebeinrichtungen dürfen nicht zusammengeführt werden. Abscheider müssen sich außerhalb der Siebräume befinden.
(4) An Siebeinrichtungen und Absaugungen müssen Einrichtungen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen vorhanden sein.
DA zu § 20 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn geschlossene Siebeinrichtungen verwendet werden.
DA zu § 20 Abs. 2:
Geeignete Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Vermischen sind z. B. geschlossene Siebeinrichtungen, Zwischenwände.




