§ 21
Einarbeiten von Zuschlagstoffen
(1) Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen dürfen in Gebäuden nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 oder in getrennten Räumen der Gebäude nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 vorhanden sein.
(2) Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen durch gemeinsames Sieben dürfen in Gebäuden nach .§ 4 Abs. 1 Nr. 5 vorhanden sein
(3) Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen in wasserfeuchtem Zustand dürfen in Gebäuden nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 8 vorhanden sein.§ 4 Abs. 1 Nr. 1,2 § 4 Abs. 1 Nr. 8
(4) Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen in lösemittelfeuchtem Zustand dürfen in Gebäuden nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 errichtet sein.§ 4 Abs. 1 Nr. 2
(5) Mischeinrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen sowie Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen nach Absatz 2 oder 4 - soweit diese Zuschlagstoffe brennbare Lösemittel enthalten - müssen mit Einrichtungen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen ausgerüstet sein.
(6) Mischeinrichtungen müssen von geschützter Stelle ausgeschaltet werden können.
DA zu § 21:
Zuschlagstoffe sind Stoffe, die zum Zwecke des Sensibilisierens, Phlegmatisierens, Färbens, Kennzeichnens sowie zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit oder der Formstabilität Sprengstoffen zugegeben werden, ohne deren chemische Zusammensetzung oder Leistung wesentlich zu beeinflussen.
Zuschlagstoffe sind z. B. Paraffinwachse zum Phlegmatisieren, Sudanrot zum Färben, Graphit zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit, Kunststoffe zur Formgebung.




