§ 22
Befördern
Zum Befördern unverpackter Sprengstoffe in Mengen von mehr als 30 kg außerhalb von Gebäuden müssen fahrbare Behältnisse oder geeignete Fahrzeuge vorhanden sein. DA
DA zu § 22:
Siehe auch §§ 32, 33 und 49 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




