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§ 24
Grenztemperaturen

(1) Für beheizbare Verfahrenseinrichtungen ist vom Unternehmer eine stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur festzulegen. Können auch beim Unterschreiten einer Temperatur gefährliche Zustände auftreten, so ist vom Unternehmer ebenfalls die Mindesttemperatur für den Betrieb der Verfahrenseinrichtungen stoffspezifisch festzulegen. Der Unternehmer hat die Grenztemperaturen auf den Anzeigeeinrichtungen deutlich zu kennzeichnen. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Über- oder Unterschreiten der Grenztemperaturen nach Absatz 1 selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird. Nach Auslösen des Warnsignals sind die vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen zur Herstellung des Soll-Zustandes durchzuführen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Verfahrenseinrichtungen nach Absatz 1 die Temperatur mit mindestens einer selbsttätigen Einrichtung geregelt wird.

(4) Die jeweilige Betriebstemperatur muß laufend gemessen werden.

(5) Temperaturverläufe in Verfahrensschritten, in denen temperaturabhängig gefährliche Zustände auftreten können, sind an geschützter Stelle zu registrieren. DA

DA zu § 24 Abs. 1:

Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht übersteigen.

DA zu § 24 Abs. 5:

Derartige Verfahrensschritte sind z. B. Nitrieren, Umkristallisieren, Trocknen, Schmelzen, Gießen, Extrudieren.

Die Forderung nach der Registrierung der Temperaturverläufe gilt als erfüllt, wenn z. B. diese automatisch und kontinuierlich aufgezeichnet und die Meßergebnisse mindestens 3 Tage aufbewahrt werden.

 


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