§ 25
Lösemittel
Das Behandeln von Sprengstoffen mit organischen Lösemitteln ist nur in abgedeckten Behältern zulässig. Lösemitteldämpfe sind gefahrlos zu beseitigen.
Das Behandeln von Sprengstoffen mit organischen Lösemitteln ist nur in abgedeckten Behältern zulässig. Lösemitteldämpfe sind gefahrlos zu beseitigen.

