§ 26
Rohstoffe
(1) Die zum Nitrieren bestimmten Rohstoffe müssen darauf geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen. DA
(2) Der Unternehmer hat die Nitriersäure stoff- und verfahrensspezifisch hinsichtlich Qualität und Zusammensetzung zu prüfen.
- Rohstoffe müssen frei von Fremdkörpern und in der erforderlichen Feinheit in die Nitrierapparate eingebracht werden.
DA zu § 26:
Siehe auch § 58 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
DA zu § 26 Abs. 1:
Die erforderliche Qualität ergibt sich z. B. aus Kennwertblättern. Besondere Gefahren können sich z. B. ergeben aus Verunreinigungen, Fremdkörpern, Konglomeratbildung.
DA zu § 26 Abs. 3:
Diese Forderung kann z. B. durch Sieben oder Filtrieren der Rohstoffe erfüllt werden.




