pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 27
Verunreinigungen

In Räume, in denen Nitropenta oder ähnliche Sprengstoffe getrocknet oder trocken verarbeitet werden, dürfen keine sandigen Verunreinigungen eingebracht werden. DA

DA zu § 27:

Allgemein gilt § 60 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), dessen Beachtung bei diesen Stoffen besonders wichtig ist.

Dies kann z. B. erreicht werden durch Fußabtreter, feuchte Tücher, Filzüberschuhe.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag