§ 27
Verunreinigungen
In Räume, in denen Nitropenta oder ähnliche Sprengstoffe getrocknet oder trocken verarbeitet werden, dürfen keine sandigen Verunreinigungen eingebracht werden. DA
DA zu § 27:
Allgemein gilt § 60 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), dessen Beachtung bei diesen Stoffen besonders wichtig ist.
Dies kann z. B. erreicht werden durch Fußabtreter, feuchte Tücher, Filzüberschuhe.




