B. Besondere Bestimmungen für das Herstellen und Verarbeiten der Sprengstoffe
§ 28
Nitrieren
(1) Das Nitrieren ist drucklos durchzuführen.
(2) In Nitrierapparate eingebaute Heiz- und Kühleinrichtungen sind vor Aufnahme der Arbeit auf Dichtheit zu kontrollieren.
(3) Der Unternehmer hat die Nitrierbedingungen, insbesondere Wärmeträger- und Nitriergemischtemperatur, Reihenfolge der Dosierung, Konzentrationsprofile, Füllstand und Verweilzeit, stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen. DA
(4) Während des Nitrierens ist eine intensive Durchmischung des Nitriergemisches aufrechtzuerhalten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Ausfall oder Störung der Rühreinrichtung selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird, wenn bei gleichzeitiger Dosierung der Reaktionspartner die Nitriersäureförderung ausfällt. Die Zugabe des zu nitrierenden Stoffes ist sofort zu unterbrechen.
(6) Bei unzureichender Durchmischung des Nitriergemisches ist die Zufuhr des zu nitrierenden Stoffes bzw. der Nitriersäure sofort zu unterbrechen. DA
(7) Die Temperaturen des Nitriergemisches wie auch des Wärmeträgers sind laufend durch mindestens je eine Einrichtung zu messen. DA
(8) Bei Abweichungen der Temperatur des Nitriergemisches vom Sollwert, die sich durch entsprechende Regelung der Temperatur des Wärmeträgers und der Zugangsströme nicht beseitigen lassen, ist das Nitriergemisch in einen Behälter mit vorgelegtem Verdünnungsmittel abzulassen oder eine ausreichende Menge Verdünnungsmittel dem Nitriergemisch zuzugeben.
(9) Nitriergemische müssen sofort nach beendetem Nitrieren aufgearbeitet werden. DA
DA zu § 28 Abs. 3, 5 und 6:
Gegebenenfalls empfiehlt sich eine automatische Regelung der Nitrierbedingungen bzw. eine selbsttätige Unterbrechung.
DA zu § 28 Abs. 3, 5 und 6:
Gegebenenfalls empfiehlt sich eine automatische Regelung der Nitrierbedingungen bzw. eine selbsttätige Unterbrechung.
DA zu § 28 Abs. 3, 5 und 6:
Gegebenenfalls empfiehlt sich eine automatische Regelung der Nitrierbedingungen bzw. eine selbsttätige Unterbrechung.
DA zu § 28 Abs. 7:
Wird als Wärmeträger Dampf verwendet, kann die Messung der Temperatur auch indirekt über eine Druckmessung erfolgen.
Siehe auch § 24.
DA zu § 28 Abs. 9:
Das sofortige Aufarbeiten soll Zersetzungen und unkontrollierte Reaktionen ausschließen.




