§ 29
Isolieren und Waschen
(1) Werden Sprengstoffe unter Verwendung von Druckfiltern isoliert und gewaschen, hat dies "unter Sicherheit" zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Verwendung der Druckfilter nicht zu einer Erhöhung der Explosionsgefahr führt.
(2) Ungelöste Sprengstoffe müssen aus der Waschflüssigkeit abgetrennt und entsorgt werden.
(3) Ungelöste Sprengstoffe müssen vor der Aufarbeitung der Abfallsäure abgetrennt und entsorgt werden.




