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§ 30
Umkristallisieren der Sprengstoffe aus organischen
Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel

(1) Zum Umkristallisieren dürfen nur Lösemittel verwendet werden, die mit den Sprengstoffen verträglich sind.

(2) Die Bedingungen für das Umkristallisieren, insbesondere die Temperaturen, hat der Unternehmer stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

(3) Einrichtungen, die zum Umkristallisieren der Sprengstoffe und Wiedergewinnen der Lösemittel dienen, sind bei jedem Produktwechsel zu reinigen. DA

(4) Das Wiedergewinnen der Lösemittel verschiedener Sprengstoffe muß in getrennten Einrichtungen erfolgen. Diese Einrichtungen dürfen nacheinander nach Reinigung auch mit unterschiedlichen Produkten betrieben werden.

(5) Die Temperatur des Wärmeträgers bei durch Wärmeträger beheizten Apparaten für das Umkristallisieren oder das Wiedergewinnen der Lösemittel ist zu messen. Bei direktbeheizten Apparaten ist die Temperatur des Apparateinhalts zu messen. DA

DA zu § 30 Abs. 3:

Produktwechsel liegt vor, wenn der Sprengstoff, das Lösemittel oder beide geändert werden.

DA zu § 30 Abs. 5:

Wird als Wärmeträger Dampf verwendet, kann die Messung der Temperatur auch indirekt über eine Druckmessung erfolgen.

Siehe auch § 24.

 


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Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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