§ 31
Trocknen
(1) Die Temperatur des Wärmeträgers von Trockeneinrichtungen ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die beim Über- oder Unterschreiten der festgelegten Grenztemperaturen ein Warnsignal auslösen, zu messen. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Überschreiten der festgelegten Höchsttemperatur des Wärmeträgers das weitere Erwärmen des zu trocknenden Produktes durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung verhindert wird. DA
(3) Sprengstoffstaub und -sublimat aus der Abluft von Trockeneinrichtungen müssen in vom Unternehmer festzulegenden Abständen beseitigt werden.
DA zu § 31 Abs. 1:
Das Einhalten einer Mindesttemperatur ist z. B. beim Trocknen von flüssigem TNT erforderlich.
Siehe auch § 24.
DA zu § 31 Abs. 2:
Selbsttätig wirkende Maßnahmen sind z. B. automatische Kaltlufteinblasung, Abstellen der Wärmeträgerförderung, Rückbefeuchtung.




