§ 32
Mahlen
(1) Sprengstoffe müssen "unter Sicherheit" gemahlen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn beim Mahlen mit keiner gefährlichen mechanischen Beanspruchung zu rechnen ist.
(1) Sprengstoffe müssen "unter Sicherheit" gemahlen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn beim Mahlen mit keiner gefährlichen mechanischen Beanspruchung zu rechnen ist.

