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§ 32
Mahlen

(1) Sprengstoffe müssen "unter Sicherheit" gemahlen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn beim Mahlen mit keiner gefährlichen mechanischen Beanspruchung zu rechnen ist.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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