§ 33
Schmelzen, Mischen, Gießen
(1) Die Temperatur des Wärmeträgers zur Beheizung
von Sprengstoff enthaltenden Verfahrenseinrichtungen zum Schmelzen,
Mischen und Gießen darf die vom Unternehmer festgelegte
stoffspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten.
Das Einhalten der Temperatur ist durch mindestens zwei voneinander
unabhängige Einrichtungen sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht,
wenn die Überschreitung der Höchsttemperatur verfahrenstechnisch
ausgeschlossen ist. DA
DA
(2) Jeder Schmelz-, Misch- und Gießkessel ist durch mindestens eine Einrichtung zum Messen der Sprengstofftemperatur zu überwachen.
(3) Tritt in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln eine Temperaturüberhöhung der Schmelze oder des darüber liegenden Luftraums auf, so ist die Feuerlöscheinrichtung nach § 17 Abs. 10 auszulösen.
(4) Ausgeschiedene Stäube und Dämpfe aus Schmelz-, Misch- und Gießkesseln müssen in vom Unternehmer festzulegenden Abständen beseitigt werden.
(5) Feuerlöscheinrichtungen nach § 17 Abs. 10 an Schmelz-, Misch- und Gießkesseln sind regelmäßig, mindestens vierteljährlich, und vor dem Anfahren nach längerem Stillstand auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen
(6) Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern sind während der Betriebszeit ständig feucht zu halten, wenn sie nicht von Sprengstoffen freigehalten werden können. Dies gilt nicht, wenn die vorliegenden Sprengstoffe mit Wasser in gefährlicher Weise reagieren können.
(7) Leitungen für geschmolzene Sprengstoffe sind in vom Unternehmer festzulegenden Abständen auf Dichtheit zu kontrollieren. Wird festgestellt, daß geschmolzene Sprengstoffe aus Leitungen oder Absperreinrichtungen ausgetreten sind, ist dies unverzüglich dem Aufsichtführenden mitzuteilen.
(8) Entlüftungsleitungen und Deckel an Schmelzkesseln sind regelmäßig, mindestens jedoch wöchentlich, auf Sprengstoffablagerungen zu kontrollieren und nach Bedarf zu reinigen. DA
(9) Verunreinigungen an Außenwandungen von Behältern oder Fördermitteln durch Sprengstoff sind zu verhindern. Wo es dennoch zu Verunreinigungen an Außenwandungen gekommen ist, sind diese baldmöglichst zu beseitigen. DA
(10) Ausgelaufene und verschüttete Sprengstoffe sind sofort zu entsorgen.
DA zu § 33 Abs. 1:
Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht überschreiten.
Technische Einrichtungen, die die Einhaltung der Temperatur sicherstellen, sind z. B. selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen bei Temperaturüberschreitungen (Temperaturbegrenzer).
Siehe auch § 24.
DA zu § 33 Abs. 1 Satz 3:
Verfahrenstechnisch ausgeschlossen ist eine Überschreitung der Höchsttemperatur beim Verwenden einer Wasserheizung im drucklosen System. Hier kann eine Temperatur von 100 °C nicht überschritten werden.
DA zu § 33 Abs. 8:
Es besteht die Gefahr, daß sich an den kälteren Deckeln und Entlüftungsleitungen der Schmelzkessel Ablagerungen ausbilden, die gefährliche Entmischungen oder Ankrustungen bewirken können. Beim Öffnen der Deckel bzw. Abnehmen der Entlüftungsleitungen werden diese Ablagerungen mechanisch beansprucht.
DA zu § 33 Abs. 9:
Verunreinigungen an Außenwandungen können z. B. durch Verschütten, Überlaufen verursacht werden. Bewährte Schutzeinrichtungen sind z. B. Fülltrichter, Abdeckbleche, Gummischürzen.




