§ 34
Pressen
(1) Die Bedingungen für das Pressen sind vom Unternehmer stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen.
(2) Sprengstoffe dürfen nur "unter Sicherheit" gepreßt werden.
(3) Das Entformen von Preßkörpern mit Werkzeugen muß "unter Sicherheit" erfolgen.
(4) Pressenräume dürfen nicht betreten werden, wenn Pressen unter Druck stehen.
(5) Der Zugang zu den Ausblaseseiten der Pressengebäude muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein. DA
(6) Während des Beschickens der Pressen und des Entnehmens der Preßkörper müssen die Verbindungen zu den Füllräumen nach § 18 Abs. 3 geschlossen sein
DA zu § 34:
Zum Pressen gehört auch das Extrudieren.
DA zu § 34 Abs. 5:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 6.




