§ 35
Zerkleinern von gegossenen oder gepreßten
Sprengstoffen zwecks Weiterverarbeiten
(1) Gegossene oder gepreßte Sprengstoffe dürfen mit thermischen oder mechanischen Verfahren zwecks Weiterverarbeiten zerkleinert werden.
(2) Maschinelle Zerkleinerungsverfahren müssen "unter Sicherheit" durchgeführt werden.
(3) Sprengstoffe auf TNT-Basis dürfen nicht von Hand zerkleinert werden. Dies gilt nicht, wenn sie mechanisch nicht empfindlicher als TNT sind.
(4) Bestehen Zweifel darüber, ob Sprengstoffe aufgrund ihrer Empfindlichkeit von Hand zerkleinert werden dürfen, hat der Unternehmer auf Verlangen der Berufsgenossenschaft eine gutachterliche Äußerung eines anerkannten Prüfinstitutes einzuholen. DA
(5) Die Temperaturen bei thermischen Verfahren sind vom Unternehmer stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen. DA
DA zu § 35 Abs. 4:
Anerkannte Prüfinstitute sind die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin oder — soweit es sich um Sprengstoffe handelt, die für eine militärische Verwendung bestimmt sind — das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal .
DA zu § 35 Abs. 5:
Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht übersteigen.




