§ 37
Einarbeiten von Zuschlagstoffen
(1) Sind beim Einarbeiten von Zuschlagstoffen stoff- oder verfahrensspezifisch besondere Gefahren zu erwarten, darf nur "unter Sicherheit" gearbeitet werden. DA
(2) Zuschlagstoffe müssen darauf geprüft werden, ob sie die erforderliche Qualität haben und ob sie sich ohne besondere Gefahren verarbeiten lassen. DA
DA zu § 37:
Zuschlagstoffe siehe Durchführungsanweisungen zu § 21.
DA zu § 37 Abs. 1:
Besondere Gefahren können sich z. B. aus der Art, Empfindlichkeit oder Menge des Mischgutes sowie der Art des verwendeten Mischers ergeben. Besondere Gefahren können z. B. auch von Wärmemengen ausgehen, die durch chemische oder physikalische Reaktionen beim Einarbeiten frei werden.
DA zu § 37 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Stoffe nach den technischen Lieferbedingungen des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung gütegeprüft sind. Die Qualitätskontrolle schließt z. B. das Überprüfen auf das Vorhandensein von Fremdkörpern mit ein.




