§ 39
Verpacken
(1) Die Verwendung von Schlagwerkzeugen ist beim Verpacken der Sprengstoffe von Hand nicht zulässig.
(2) Kunststoffverpackungen dürfen nur geschweißt werden, wenn die Umgebung der Schweißstellen frei von Sprengstoff ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen gefüllte Innenverpackungen aus Kunststoff auch in der Nähe des Sprengstoffes geschweißt werden, wenn dabei eine stoff- und verfahrensspezifisch festgelegte Temperatur, die unterhalb der Zersetzungstemperatur des Sprengstoffes liegen muß, nicht überschritten wird. DA
(4) Verpackungen aus Metall dürfen nicht durch Löten oder Schweißen verschlossen werden.
DA zu § 39 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn ein Temperaturbegrenzer bei der festgelegten Höchsttemperatur die Schweißeinrichtung abschaltet.




