§ 4
Einzelgebäude
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein: DA
| 1. | Nitrieren der Rohstoffe, Isolieren und Waschen der Sprengstoffe ohne Verwenden organischer Lösemittel sowie Aufarbeiten der Abfallsäure, |
| 2. | Umkristallisieren der Sprengstoffe aus organischen Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel, |
| 3. | Trocknen der Sprengstoffe, |
| 4. | Mahlen der Sprengstoffe, |
| 5. | Sieben von trockenen, nicht phlegmatisierten Sprengstoffen, |
| 6. | Schmelzen, Mischen und Gießen der Sprengstoffe, |
| 7. | Pressen der Sprengstoffe, DA |
| 8. | Zerkleinern von gegossenen oder gepreßten Sprengstoffen zwecks Weiterverarbeiten, |
| 9. | Verpacken der Sprengstoffe, |
| 10. | Abstellen der Sprengstoffe. |
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Gebäude als Gebäude mit Brandgefahr, wenn die Stoffe nur in nicht detonationsfähiger Form vorliegen. DA
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 8 darf das maschinelle Zerkleinern von Sprengstoffen auch in getrennten Räumen des Gebäudes nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgen; dies darf auch im gleichen Raum des Gebäudes nach Absatz 1 Nr. 7 erfolgen, wenn das Pressen ausschließlich als Vorstufe des Zerkleinerns dient. Gegossene Sprengstoffe dürfen auch manuell in getrennten Räumen des Gebäudes nach Absatz 1 Nr. 6 zerkleinert werden, oder auch im Gießraum selbst, sofern sich nur der zu zerkleinernde Sprengstoff dort befindet.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 10 dürfen in den Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.
(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 9dürfen Sprengstoffe in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 verpackt werden, wenn dafür getrennte Räume vorhanden sind. Von Hand darf auch in Räumen von Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 verpackt werden, wenn die Sprengstoffe dort anfallen. In Räumen von Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 4, 5, 7 und 8 darf nur dann das Einfüllen der Sprengstoffe erfolgen, wenn die Sprengstoffe dort anfallen und direkt in die Versandverpackung eingefüllt werden.
(6) Bei kontinuierlicher Verfahrensweise dürfen Tätigkeiten nach Absatz 1 in einem Gebäude ausgeführt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die gleiche Sicherheit wie bei diskontinuierlicher Verfahrensweise in Einzelgebäuden erreicht wird. DA
(7) Erfolgt das Aufarbeiten der Abfallsäure in einem Einzelgebäude, gilt für dieses Absatz 2 entsprechend.
DA zu § 4 Abs. 1:
Gebäude mit Explosionsgefahr siehe § 2 Nr. 17, § 8 Abs. 2 und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 7:
Zum Pressen gehört auch das Extrudieren.
DA zu § 4 Abs. 2:
Dies ist gegeben, wenn die Stoffe z. B. ausreichend phlegmatisiert sind, als wäßrige Suspension oder in nicht detonationsfähiger Lösung vorliegen.
Gebäude mit Brandgefahr siehe § 2 Nr. 16, § 8 Abs. 6 und Abschnitt 1.6 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
Wegen der Sicherheitsabstände siehe auch § 9 Abs. 9 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
DA zu § 4 Abs. 6:
Geeignete Maßnahmen zum Erreichen der gleichen Sicherheit können baulicher, verfahrenstechnischer oder organisatorischer Art sein, wenn dadurch Brand- oder Explosionsübertragungen zwischen Sprengstoffanhäufungen, z. B. in Behältern, Apparaten und dergleichen, verhindert werden.




