§ 40
Abwasser- und Abluftbehandlung
(1) Ungelöste Sprengstoffe müssen aus Abwässern abgeschieden und beseitigt werden. DA
(2) Bei der weiteren Behandlung der Abwässer, die gelöste Sprengstoffe enthalten, muß ein unbeabsichtigtes Ausscheiden von Sprengstoffen oder deren Reaktionsprodukten verhindert werden. DA
(3) Verschiedene Abwässer dürfen nur dann zusammengeführt werden, wenn eine gefährliche Reaktion der Abwässer oder die Bildung gefährlicher Reaktionsprodukte vermieden wird.
(4) Einrichtungen zum Abscheiden von Sprengstoffen aus der Abluft sind in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens wöchentlich zu kontrollieren. Abscheidungen sind zu entsorgen. DA
DA zu § 40 Abs. 1:
Siehe auch § 34 Abs. 2 und § 59 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift"(VBG 55a).
DA zu § 40 Abs. 2:
Unbeabsichtigtes Ausscheiden kann z. B. durch Temperaturänderung, Konzentrationsänderung, Verdunstung verursacht werden.
DA zu § 40 Abs. 4:
Lüftungstechnische Anlagen siehe § 29 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a). Entsorgen der Abscheidungen siehe §§ 59 und 60 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




