§ 41
Wiedergewinnen von Sprengstoffen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengstoffe nur dann in den Prozeß zurückgeführt oder weiterverarbeitet werden, wenn dies sicherheitstechnisch unbedenklich ist. Er hat das Verfahren für die Aufbereitung und die Qualitätsanforderungen festzulegen.




