§ 5
Wärmeträger
(1) Die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von Apparaten, Leitungen und Absperreinrichtungen, die Sprengstoff enthalten, darf die vom Unternehmer festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Das Einhalten der Temperatur ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen sicherzustellen.
(2) Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muß eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muß an geschützter Stelle ein Temperaturschreiber vorhanden sein.




