§ 6
Absaugeinrichtungen
Bereiche, in denen Sprengstoffstaub oder -sublimat auftreten kann, müssen mit Absaugeinrichtungen mit Abscheider versehen sein. Dies gilt nicht, wenn Wasserberieselungsanlagen zur Verhinderung von Staub- oder Sublimatbildung vorhanden sind. DA
DA zu § 6:
In der Regel werden Sprengstoffstäube und -sublimat naß abgeschieden.
Siehe auch DIN 14 494 "Sprühwasserlöschanlagen".




