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§ 6
Absaugeinrichtungen

Bereiche, in denen Sprengstoffstaub oder -sublimat auftreten kann, müssen mit Absaugeinrichtungen mit Abscheider versehen sein. Dies gilt nicht, wenn Wasserberieselungsanlagen zur Verhinderung von Staub- oder Sublimatbildung vorhanden sind. DA

DA zu § 6:

In der Regel werden Sprengstoffstäube und -sublimat naß abgeschieden.

Siehe auch DIN 14 494 "Sprühwasserlöschanlagen".

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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