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§ 7
Rohstofflager

Bau- und Ausrüstungsteile, die mit Salpeter- oder Nitriersäure in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Holz oder anderen nitrierbaren sowie leicht oxidierbaren Bau- oder Werkstoffen bestehen. DA

DA zu § 7:

Nitrierbare sowie leicht oxidierbare Bau- oder Werkstoffe sind z. B. Polyurethan-Schäume, bitumenhaltige Stoffe, Pappe.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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