B. Besondere Bestimmungen für Verfahrenseinrichtungen
§ 8
Entleeren und Reinigen
Verfahrenseinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß ein rückstandsfreies Entleeren und ein leichtes Reinigen möglich sind. Außerdem müssen sie so beschaffen sein, daß eine unzulässige mechanische, thermische oder elektrostatische Beanspruchung des Sprengstoffes nicht zu erwarten ist.




