§ 9
Behälter
(1) Behälter müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Überfüllen verhindern.
(2) Rührwerke müssen freihängend sein.
(3) Be- und Entlüftungsleitungen müssen so angelegt sein, daß ein Brand oder eine Explosion nicht auf andere Verfahrenseinrichtungen übertragen werden kann. DA
(4) Behälter, in denen Sprengstoffe mit organischen Lösemitteln behandelt werden, müssen mit einer Abdeckung und mit Einrichtungen zum gefahrlosen Abführen der Lösemitteldämpfe ausgerüstet sein.
DA zu § 9 Abs. 3:
Diese Forderung ist bei Entlüftungsleitungen z. B. erfüllt, wenn Brand- oder Explosionssperren eingebaut sind.




