§ 36
Laborieren pyrotechnischer Sätze
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei pyrotechnischen Sätzen, die verpuffen oder explodieren können, beim Laborieren die Bestimmungen der §§ 17 bis 19, 33 bis 35, 37 und 40 eingehalten werden. Eine entsprechende Zuordnung der einzelnen pyrotechnischen Sätze ist vom Unternehmer vorzunehmen. DA
DA zu § 36:
Darunter fallen z. B. chlorathaltige Sätze, chlorat- oder zirconiumhaltige Anzündsätze.
Hinsichtlich Zuordnung siehe auch UVV "Herstellen von pyrotechnischen Gegenständen" (VBG 55k).




