§ 4
Einzelgebäude
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude vorhanden sein, die in der Bauart als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind:
| 1. | Fällen, Abtrennen und Waschen der Zündstoffe, |
| 2. | Trocknen und Sieben der Zündstoffe, |
| 3. | Sieben, Wiegen und Trockenmischen der Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze, |
| 4. | Naßwiegen und Naßmischen der Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze, |
| 5. | Abstellen der Explosivstoffe, |
| 6. | Laborieren der Explosivstoffe, |
| 7. | Laborieren von Gegenständen mit Zündstoff, |
| 8. | Abstellen von Gegenständen mit Zündstoff, |
| 9. | Prüfen von Zündmitteln. DA |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die unter Nummer 1 bis 3 genannten Arbeitsgänge in einem Raum erfolgen, wenn diese zeitlich nacheinander an einer Charge ausgeführt werden.
(3) Räume zum Abwiegen von explosionsgefährlichen Rohstoffen müssen von anderen Arbeitsräumen durch Widerstandswände abgetrennt sein.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 5 und 8 dürfen in den Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.
(5) Gebäude für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 dürfen zusammenhängend errichtet sein, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch Widerstandswände eine Explosionswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert ist. DA
(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die unter Nummer 6 bis 9 genannten Tätigkeiten in zusammenhängenden Gebäuden oder in einem Einzelgebäude ausgeführt werden, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch geeignete Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, daß Brand- und Explosionswirkungen zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen verhindert sind. DA
DA zu § 4 Abs. 1:
Gebäude mit Explosionsgefahr siehe § 2 Nr. 17, § 8 Abs. 2 und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff – Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
DA zu § 4 Abs. 5:
Für Widerstandswände kommt z. B. Sandwichbauweise in Frage.
DA zu § 4 Abs. 6:
Geeignete Schutzmaßnahmen sind z. B. Begrenzung der Auf- gabe-, Dosier- und Laboriermenge an Explosivstoff, Abschirmung der Laborierstellen, Zwangsverriegelung, Zwangsabschaltung.




