I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Pulverzündschnüre, Anzündlitzen und Sprengschnüre hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder Explosivstoffe wiedergewonnen werden. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das
| 1. | Herstellen oder Verarbeiten von Stoppinen, metallummantelten Schnüren oder Kunststoffschläuchen mit explosivstoffbeschichteter Innenwand; DA |
| 2. | Aufbewahren von Explosivstoffen sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt. DA |
DA zu § 1 Abs. 1:
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a). Die UVV "Pulverzündschnüre und Sprengschnüre" (VBG 55j) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche, besondere Bestimmungen. Das Verarbeiten von Pulverzündschnüren in pyrotechnische Gegenstände regelt UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k).
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
Für Stoppinen siehe UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k).
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:
Siehe § 2 Nr. 5 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
DA zu § 1 Abs. 2:
Für das Herstellen von Schwarzpulver und ähnlichen Explosivstoffen gilt die UVV "Schwarzpulver" (VBG 55b). Für das Herstellen von Nitropenta und ähnlichen Explosivstoffen gilt die UVV "Feste einheitliche Sprengstoffe" (VBG 55e).




