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§ 10
Extruder

Beim Umhüllen von Rohsprengschnüren durch Extruder müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, daß die Schnur aus dem Spritzkopf des Extruders entfernt wird, wenn der Abzugsvorgang länger als kurzzeitig unterbrochen ist. DA

DA zu § 10:

Kurzzeitig bedeutet, daß die Zeitdauer der Unterbrechung nicht so lang sein darf, daß der Explosivstoff in den Schnüren durch Aufheizen zu gefährlichen Reaktionen kommen kann.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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