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§ 14
Spinnräume

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in jedem Spinnraum höchstens ein Versicherter je Spinnmaschine, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Versicherte beschäftigt sind.

(2) Wird das Aufspulen von Rohsprengschnüren oder Anzündlitzen im Spinnraum durchgeführt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die aufgespulten Mengen auf die für den Fortgang der Arbeit notwendigen Mengen begrenzt werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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