§ 15
Fülltrichter
(1) In Spinngebäuden nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, darf jeder Füll- trichter von Spinnmaschinen für Schwarzpulver oder ähnliche Explosivstoffe höchstens 4 kg, für Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe höchstens 1 kg Explosivstoff enthalten.
(2) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft darf der Unternehmer abweichend von Absatz 1 die Füllmenge bis auf 5 kg Explosivstoff erhöhen, sofern die Bedingungen des § 4 Abs. 3, eingehalten sind. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA
(3) Befinden sich die Fülltrichter außerhalb des Spinngebäudes, gelten die in Absatz 1 und 2 genannten Höchstmengen nicht.
(4) Zum Nachfüllen der Fülltrichter erforderliche Explosivstoffmengen müssen so bereitgehalten werden, daß eine wechselseitige Übertragung einer Detonation oder Deflagration der Explosivstoffe ausgeschlossen ist. DA
DA zu § 15 Abs. 2:
Siehe auch § 7.
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
DA zu § 15 Abs. 4:
Dies kann z. B. erreicht werden durch einen als Durchreicheöffnung ausgebildeten Kasten, der durch Stahltüren zwangsweise wechselseitig schließbar ist.




