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§ 15
Fülltrichter

(1) In Spinngebäuden nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, darf jeder Füll- trichter von Spinnmaschinen für Schwarzpulver oder ähnliche Explosivstoffe höchstens 4 kg, für Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe höchstens 1 kg Explosivstoff enthalten.

(2) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft darf der Unternehmer abweichend von Absatz 1 die Füllmenge bis auf 5 kg Explosivstoff erhöhen, sofern die Bedingungen des § 4 Abs. 3, eingehalten sind. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA

(3) Befinden sich die Fülltrichter außerhalb des Spinngebäudes, gelten die in Absatz 1 und 2 genannten Höchstmengen nicht.

(4) Zum Nachfüllen der Fülltrichter erforderliche Explosivstoffmengen müssen so bereitgehalten werden, daß eine wechselseitige Übertragung einer Detonation oder Deflagration der Explosivstoffe ausgeschlossen ist. DA

DA zu § 15 Abs. 2:

Siehe auch § 7.

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

DA zu § 15 Abs. 4:

Dies kann z. B. erreicht werden durch einen als Durchreicheöffnung ausgebildeten Kasten, der durch Stahltüren zwangsweise wechselseitig schließbar ist.

 


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