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§ 17
Vernichten

(1) Pulverzündschnüre, Anzündlitzen und Sprengschnüre sind getrennt auf dem Vernichtungsplatz zu vernichten. Explosivstoffe aus Sprengschnüren dürfen auch wiedergewonnen werden.

(2) Unbrauchbare Pulverzündschnüre und Anzündlitzen sind getrennt durch Abbrennen oder Verbrennen zu vernichten.

(3) Unbrauchbare Sprengschnüre sind durch Sprengen oder Verbrennen zu vernichten. Gefährliche Verdämmungen sind zu vermeiden. Abschlußkappen der Sprengschnüre sind vor dem Verbrennen zu entfernen. DA

DA

DA zu § 17 Abs. 3 Satz 2:

Gefährliche Verdämmungen können z. B. verhindert werden durch Zerteilen in kurze Stücke sowie durch großflächige, lockere und flache Anordnung beim Verbrennen.

Gefährliche Verdämmungen können insbesondere beim Verbrennen von Wettersprengschnüren auftreten.

DA zu § 17:

Siehe § 22 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), und Abschnitte 2.8 und 2.9 "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).

 


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