B. Besondere Bestimmungen für Sprengschnüre
§ 18
Trocknen
Die vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Höchsttemperatur des Wärmeträgers zum Trocknen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen ist einzuhalten.
Die vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Höchsttemperatur des Wärmeträgers zum Trocknen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen ist einzuhalten.

