§ 19
Vermeiden von Staubansammlungen
(1) Es ist sicherzustellen, daß in Räumen zum Trocknen und Nachbereiten von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen sowie in Spinnräumen gefährliche Ansammlungen von Stäuben dieser Explosivstoffe verhindert werden.
(2) Es ist sicherzustellen, daß gefährliche Staubansammlungen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen innerhalb des Spritzkopfes der Extruder verhindert werden. DA
DA zu § 19:
Siehe § 60 Abs. 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




