II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
| 1. | Anzündlitzen der Pulverzündschnur ähnliche nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung, aber ohne Ummantelung eine Füllung aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten und mit offener Flamme abbrennen. DA |
| 2. | Anzündlitzen-Verbinder Metallhülsen, die einen Schwarzpulverpreßkörper und zwei Anzündlitzenenden enthalten. |
| 3. | Offene Explosivstoffe solche, die noch nicht zu Schnüren verarbeitet sind. |
| 4. | Pulverzündschnüre nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten. DA |
| 5. | Rohsprengschnüre Sprengschnüre im Fertigungsgang, die noch nicht mit Kunststoff umhüllt sind. |
| 6. | Schnüre Gegenstände mit Explosivstoff wie Anzündlitzen, Pulverzündschnüre und Sprengschnüre. |
| 7. | Sprengschnüre sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten. Sprengschnüre finden auch als Sprengmittel Verwendung. DA |
DA zu § 2 Nr. 1:
Anzündlitzen werden in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als "Anzünder für Pulverzündschnüre" bezeichnet.
DA zu § 2 Nr. 4:
Hierzu gehören z. B. Schwarzpulverzündschnüre, die auch als Anzündschnüre bezeichnet werden. Pulverzündschnüre, die für pyrotechnische Zwecke Verwendung finden, werden auch als Feuerwerkszündschnüre bezeichnet.
Ähnliche Explosivstoffe sind z. B. 2-K-Pulver, bei denen Schwefel als Bestandteil fehlt.
DA zu § 2 Nr. 4:
Hierzu gehören z. B. Schwarzpulverzündschnüre, die auch als Anzündschnüre bezeichnet werden. Pulverzündschnüre, die für pyrotechnische Zwecke Verwendung finden, werden auch als Feuerwerkszündschnüre bezeichnet.
Ähnliche Explosivstoffe sind z. B. 2-K-Pulver, bei denen Schwefel als Bestandteil fehlt.




