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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1.Anzündlitzen der Pulverzündschnur ähnliche nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung, aber ohne Ummantelung eine Füllung aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten und mit offener Flamme abbrennen. DA
2.Anzündlitzen-Verbinder Metallhülsen, die einen Schwarzpulverpreßkörper und zwei Anzündlitzenenden enthalten.
3.Offene Explosivstoffe solche, die noch nicht zu Schnüren verarbeitet sind.
4.Pulverzündschnüre nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten. DA
5.Rohsprengschnüre Sprengschnüre im Fertigungsgang, die noch nicht mit Kunststoff umhüllt sind.
6.Schnüre Gegenstände mit Explosivstoff wie Anzündlitzen, Pulverzündschnüre und Sprengschnüre.
7.Sprengschnüre sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten. Sprengschnüre finden auch als Sprengmittel Verwendung. DA

DA zu § 2 Nr. 1:

Anzündlitzen werden in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als "Anzünder für Pulverzündschnüre" bezeichnet.

DA zu § 2 Nr. 4:

Hierzu gehören z. B. Schwarzpulverzündschnüre, die auch als Anzündschnüre bezeichnet werden. Pulverzündschnüre, die für pyrotechnische Zwecke Verwendung finden, werden auch als Feuerwerkszündschnüre bezeichnet.

Ähnliche Explosivstoffe sind z. B. 2-K-Pulver, bei denen Schwefel als Bestandteil fehlt.

DA zu § 2 Nr. 4:

Hierzu gehören z. B. Schwarzpulverzündschnüre, die auch als Anzündschnüre bezeichnet werden. Pulverzündschnüre, die für pyrotechnische Zwecke Verwendung finden, werden auch als Feuerwerkszündschnüre bezeichnet.

Ähnliche Explosivstoffe sind z. B. 2-K-Pulver, bei denen Schwefel als Bestandteil fehlt.

 


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